RS OGH 1992/2/19 1Ob528/92, 1Ob569/93, 8Ob3/02b, 8Ob244/02v, 1Ob108/13h, 3Ob84/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
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Norm

ABGB §812 A
ABGB §812 K

Rechtssatz

Die Nachlassseparation ist grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Separationsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Gläubiger akzeptieren sollte, wäre die Separation schon vorher aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 528/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 528/92
    Veröff: RZ 1993/25 S 77
  • 1 Ob 569/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 569/93
    Veröff: NZ 1994,111
  • 8 Ob 3/02b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 3/02b
    Auch; Beisatz: Alleine schon die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Gerichtes im Rahmen der Überwachung des Separationkurators rechtfertigt es, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Separationskurators auch amtswegig zu überprüfen. Dass die Bestellung selbst nur über Antrag zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Unabhängig von sonstigen Änderungen, die die amtswegige "Entziehung" solcher Leistungen rechtfertigen können, muss im Rahmen der Nachlassseparation der Nachlassgläubiger jedenfalls damit rechnen, dass regelmäßig überprüft wird, ob er bei der Geltendmachung seiner Forderung entsprechend "betriebsam" ist. Rechtfertigt doch nur dieser Umstand die weitere Aufrechterhaltung der Nachlassseparation. (T1)
  • 8 Ob 244/02v
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 244/02v
    Vgl auch
  • 1 Ob 108/13h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 108/13h
    Auch
  • 3 Ob 84/18a
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 84/18a
    Auch; Nur: Die Nachlassseperation ist deshalb grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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