Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Die Nachlassseparation ist grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Separationsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Gläubiger akzeptieren sollte, wäre die Separation schon vorher aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018