Norm
StPO §336Rechtssatz
Die bloße Unterlassung eines (Teilfreispruchs) Freispruchs nach teilweiser Verneinung der Schuldfrage (und ohne daß der verneinte Teil in den Schuldspruch einbezogen wurde) verstößt zwar gegen den § 336 StPO, bedeutet jedoch keinen Mangel des Wahrspruches und bewirkt für sich allein keinen der im Gesetz taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101275Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0130OS00101_9100000_002