Norm
EO §35 KRechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, einem Titelschuldner die Berechtigung zur Feststellungsklage auch dann zuzubilligen, wenn der Titelgläubiger bereits mit der Behauptung, Terminverlust sei eingetreten, Exekution geführt hat, wenn jederzeit neuerlich mit derselben Behauptung (bei einem anderen Dienstgeber des Verpflichteten) Drittschuldnerexekution geführt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001927Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00542_9200000_001