RS OGH 1992/2/19 1Ob542/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1992
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Norm

EO §35 K
EO §36 F
ZPO §228 A3
ZPO §228 C3
ZPO §228 H2

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken, einem Titelschuldner die Berechtigung zur Feststellungsklage auch dann zuzubilligen, wenn der Titelgläubiger bereits mit der Behauptung, Terminverlust sei eingetreten, Exekution geführt hat, wenn jederzeit neuerlich mit derselben Behauptung (bei einem anderen Dienstgeber des Verpflichteten) Drittschuldnerexekution geführt werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001927

Dokumentnummer

JJR_19920219_OGH0002_0010OB00542_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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