Norm
StGB §146 A2Rechtssatz
Nach jüngerer Rechtsprechung sind unwahre Parteibehauptungen gegenüber einer Behörde zur Erlangung vermögenswerter Leistungen von dem durch sie vertretenen Rechtsträger auch ohne zusätzliche Täuschungsmittel nicht nur dann, wenn gar keine amtswegige Überprüfungspflicht besteht (SSt 56/77), sondern auch, wenn in dem betreffenden Verfahren eine Überprüfung de facto nicht stattfindet und die Disposition allein auf jenem Vorbringen beruht, als "Täuschung über Tatsachen" im Sinne des § 146 StGB zu beurteilen (SSt 54/62; ÖJZ-LSK 1984/177; EvBl 1989/44; 12 Os 98/99).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094143Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0130OS00013_9200000_001