RS OGH 1992/2/19 1Ob501/92, 8Ob141/08f, 4Ob46/14i, 4Ob48/17p

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Norm

ABGB §879 BIIf

Rechtssatz

Wettbewerbsklauseln sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 501/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 501/92
    Veröff: RdW 1992,270
  • 8 Ob 141/08f
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 141/08f
    Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T1)
    Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T2)
  • 4 Ob 46/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 46/14i
    Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T3)
    Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ? abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ? keine erhebliche Rechtsfrage. (T4)
  • 4 Ob 48/17p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 48/17p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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