RS OGH 1992/2/20 8Ob581/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 B

Rechtssatz

Die Vorhersehbarkeit eines Wohnbedarfes wegen eines allfälligen Studiums eines Kindes in mehr als fünf Jahren ist zu wenig konkret, als daß die zwischenzeitige Vermietung ein Selbstverschulden begründen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070585

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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