Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
In der Rechtsprechung wurde auch bisher ein Nachteil bei Teilenteignung von unternehmensgewidmeten Grundstücken nur dann anerkannt, wenn der Enteignete eine bereits vor dem Zeitpunkt, zu welchem er von der beabsichtigten Enteignung Kenntnis erhalten hatte, konkret in die Wege geleitete Betriebserweiterung infolge der Enteignung nicht verwirklichen konnte (6 Ob 513/80; GlU 10628). Solange eine Planung nur auf dem Papier steht und nicht verwirklicht wurde, ist noch kein konkreter Wert vorhanden, der geschützt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057983Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00523_9200000_001