RS OGH 1992/2/20 7Ob508/92

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

ABGB §449
ABGB §914 IIIh
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Erfolgte die Pfandbestellung zwar in Form einer Höchstbetragshypothek, diente diese jedoch der Sicherstellung eines sogenannten Einmalkredites, ist daraus zu schließen, daß die Absicht der Pareteien nur auf die Begründung einer Haftung der Klägerin für jene Nebenverbindlichkeiten gerichtet war, die bis zur gänzlichen Tilgung des eingeräumten Kredites entstanden sind oder im Zuge der Tilgung entstehen. Nur in diesem Sinn konnte redlicher Erklärungsempfänger die strittige Klausel verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011324

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0070OB00508_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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