Norm
MRG §30 Abs2 Z8 A1Rechtssatz
Dringender Eigenbedarf ist keineswegs nur bei schwerer, ja lebensbedrohender gesundheitlicher Schädigung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu bejahen. Wenn die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes die Gefahr einer leichten Verschlechterung des ohnedies schon bedenklichen gesundheitlichen Zustandes eines Menschens mit sich bringt, jedenfalls aber eine Stabilisierung oder Gesundung verhindert, liegt dringender Eigenbedarf vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019