Norm
ABGB §140 CcRechtssatz
Eigene Einkünfte eines Kindes sind bei der Bemessung des Richtsatzunterhaltes im Zweifelsfall auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047570Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012