- 7 Ob 528/92
- 3 Ob 1520/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1992 3 Ob 1520/92
nur: Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend. (T1)
- 7 Ob 523/93
Auch; Beisatz: Nur sichere Prognosen für eine erhebliche Förderung des Kindeswohls gestatten eine Änderung. (T2)
- 2 Ob 565/93
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 513/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Wechsel der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse wenn keine sicheren Prognosen über den Einfluss eines Obsorgewechsels vorliegen (Vierzehnjähriger, der durch die Rückholaktion seiner Mutter massiv irritiert wurde und selbst einen Wechsel des Pflegeplatzes zum Vater anstrebt). (T3)
- 4 Ob 1610/95
Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 1610/95
nur T1
- 1 Ob 623/95
Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/20
- 1 Ob 1531/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1531/96
Auch
- 1 Ob 601/95
Auch; Beisatz: Die Obsorgeentscheidung ist zukunftsbezogene Rechtsgestaltung und nur dann sachgerecht, wenn sie auf aktueller Sachverhaltsgrundlage beruht. (T4)
- 1 Ob 2155/96k
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
Auch; nur T1; Beisatz: Die gerichtlichen Entscheidungen haben nicht auf die Wahrung der Elternrechte abzustellen. (T5)
- 1 Ob 2296/96w
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2296/96w
Auch; nur T1
- 6 Ob 318/97a
Beis wie T4
- 9 Ob 143/98i
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 229/98g
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Kein Wechsel der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse wenn keine sicheren Prognosen über den Einfluss eines Obsorgewechsels vorliegen. (T6)
- 4 Ob 311/99k
Auch; nur T1
- 10 Ob 92/00b
nur T1
- 7 Ob 174/00i
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 8 Ob 304/00i
Auch; Beis wie T6
- 10 Ob 92/01d
Auch; nur T1
- 7 Ob 165/01t
- 4 Ob 186/01h
nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem Kindeswohl haben erstere naturgemäß zurückzutreten. (T7)
- 1 Ob 172/01b
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T7
- 9 Ob 8/02w
Beis wie T4; Beis wie T7
- 5 Ob 56/02z
Auch; Beis wie T4 nur: Die Obsorgeentscheidung ist zukunftsbezogene Rechtsgestaltung. (T8)
Beis ähnlich wie T6
- 6 Ob 148/02m
nur T1
- 7 Ob 253/01h
Beis wie T4
- 1 Ob 5/02w
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T5
- 4 Ob 17/03h
Beis wie T7
- 5 Ob 8/03t
Auch
- 4 Ob 146/03d
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Angestrebter Obsorgewechsel mit der Begründung der im Inland günstigeren Lebensverhältnisse. (T9) Beisatz: Die - aus inländischer Sicht - ungünstigeren Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen vor allem dann für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, wenn die Familie von dort stammt. Im Übrigen gehören seine Eltern und deren sozio-ökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. (T10)
- 2 Ob 197/03i
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T9; Beisatz: Ebenso wie bei einer Wohnsitzverlegung bedarf auch die Beurteilung, ob im Fall einer drohenden zwangsweisen Abschiebung aus dem Inland das Kindeswohl gefährdet ist, einer Interessenabwägung im Einzelfall. (T11)
- 3 Ob 204/03a
Auch; nur T1
- 7 Ob 79/05a
- 7 Ob 22/06w
- 7 Ob 74/06t
- 3 Ob 78/06a
- 7 Ob 47/06x
- 3 Ob 179/06d
Auch
- 4 Ob 2/07h
Auch; Veröff: SZ 2007/75
- 7 Ob 126/07s
- 1 Ob 123/07f
nur T1
- 7 Ob 140/07z
- 6 Ob 196/07b
Auch, nur T1
- 1 Ob 40/08a
- 1 Ob 93/08w
Beis wie T7
- 5 Ob 207/08i
Vgl; Beisatz: Hier: Bei Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG 2005 ist ausschließlich das Kindeswohl relevant. (T12)
- 8 Ob 116/09f
Auch
- 6 Ob 48/10t
- 10 Ob 18/10k
- 6 Ob 79/10a
Auch; nur T1
- 5 Ob 103/10y
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6
- 7 Ob 25/11v
- 4 Ob 8/11x
Vgl; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus
§ 145b ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern?Kind?Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben. (T13)
Veröff: SZ 2011/48
- 5 Ob 163/11y
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 163/11y
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 173/11v
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 173/11v
Ähnlich; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann. (T14)
- 3 Ob 27/12k
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 27/12k
- 7 Ob 60/12t
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 60/12t
- 7 Ob 80/12h
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 80/12h
- 9 Ob 48/11s
Entscheidungstext OGH 30.07.2012 9 Ob 48/11s
Vgl auch; Beisatz: Oberstes Prinzip bei Obsorgerechtsentscheidungen ist stets die Wahrung des Kindeswohls; demgegenüber sind die Interessen der Eltern nachrangig. (T15)
- 3 Ob 155/12h
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 155/12h
Auch; Beis wie T7
- 9 Ob 38/12x
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 Ob 38/12x
nur T1
- 3 Ob 240/12h
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 240/12h
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T8
- 3 Ob 38/13d