RS OGH 1992/2/20 8Ob581/91, 1Ob507/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 B

Rechtssatz

Wenn die Wohnung für einen Dritten (Deszedenten) benötigt wird, richtet sich ein allfälliges Selbstverschulden nach dessen Verhältnissen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070601

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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