Norm
MRG §7 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, daß die Ablösezahlung nicht ausdrücklich für die behaupteten Investitionen (Elektroinstallationen und Wasserinstallationen) vereinbart wurde, erscheint unerheblich, weil es im Sinne der Rechtsprechung (MietSlg 39391, 8 Ob 619/90 ua) nur darauf ankommt, daß der Ablösezahlung eine gleichwertige Gegenleistung des Vormieters im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG gegenübersteht, sodaß dieser insoweit nicht bereichert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069828Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0080OB00517_9100000_002