Norm
UVG §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018