Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Eine Übertretung der Schutzvorschrift des § 27 Abs 4 MRG liegt vor, wenn der Immobilienvermittler nicht in zumutbarer Weise überprüft, ob der Wert des vom Vormieter in der Wohnung Hinterlassenen und allfälligen von ihm vorgenommene Investitionen zum geforderten Ablösebetrag in angemessener Relation stand. Stellt sich heraus, daß ein annähernde Gleichwertigkeit nicht gegeben war, konnte der Vermittler deren Fehlen im Rahmen einer solchen zumutbaren Überprüfung aber feststellen, so fällt ihm eine Fahrlässigkeit zur Last, die im Sinne des § 1311 ABGB Ersatzpflicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027612Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0080OB00517_9100000_001