Norm
MRK Art6 IRechtssatz
EGMR 25.2.1992, 54/1990/245/216 (Pfeifer und Plankl gg Österreich)
Der Verzicht auf ein von der MRK garantiertes Recht muß - soweit er überhaupt zulässig ist - unmißverständlich erfolgt sein; wenn es um prozessuale Rechte geht, verlangt ein nach der MRK wirksamer Verzicht ein Mindestmaß an Garantien, die seiner Bedeutung gegenüber angemessen sind. In der österreichischen Rechtsordnung gibt es keine Bestimmung, die einem Beschuldigten ausdrücklich gestattet, auf sein Recht zu verzichten, daß seine Verhandlung vor einem Gericht stattfindet, das gesetzmäßig zusammengesetzt ist. Es gibt kein Verfahren, das in einem solchen Fall einzuhalten wäre. Ein solches Verzichtsrecht ist aber von so wesentlicher Bedeutung, daß seine Ausübung nicht vom Willen der Partei allein abhängen kann. Veröff: ÖJZ 1992,455
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013