RS OGH 1992/2/25 EMR54/90 , Bsw29090/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

MRK Art6 I
MRK Art6 Abs1 II2
StPO §68 Abs2
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

EGMR 25.2.1992, 54/1990/245/216 (Pfeifer und Plankl gg Österreich)

Der Verzicht auf ein von der MRK garantiertes Recht muß - soweit er überhaupt zulässig ist - unmißverständlich erfolgt sein; wenn es um prozessuale Rechte geht, verlangt ein nach der MRK wirksamer Verzicht ein Mindestmaß an Garantien, die seiner Bedeutung gegenüber angemessen sind. In der österreichischen Rechtsordnung gibt es keine Bestimmung, die einem Beschuldigten ausdrücklich gestattet, auf sein Recht zu verzichten, daß seine Verhandlung vor einem Gericht stattfindet, das gesetzmäßig zusammengesetzt ist. Es gibt kein Verfahren, das in einem solchen Fall einzuhalten wäre. Ein solches Verzichtsrecht ist aber von so wesentlicher Bedeutung, daß seine Ausübung nicht vom Willen der Partei allein abhängen kann. Veröff: ÖJZ 1992,455

Entscheidungstexte

  • Bsw 29090/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.11.2011 Bsw 29090/06
    nur: Der Verzicht auf ein von der MRK garantiertes Recht muß - soweit er überhaupt zulässig ist - unmißverständlich erfolgt sein; wenn es um prozessuale Rechte geht, verlangt ein nach der MRK wirksamer Verzicht ein Mindestmaß an Garantien, die seiner Bedeutung gegenüber angemessen sind. (T1)Veröff: NL 2011,336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105624

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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