Norm
VAG §112Rechtssatz
Das Wesen eines Bausparvertrages besteht darin, daß die Sparer Ansparleistungen erbringen und aus dem dadurch gebildeten Vermögen Darlehen für die Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen oder Siedlungen oder zur Ablöse hiezu eingegangener Verpflichtungen erhalten sollen (§ 112 VAG). Die Baudarlehen sind dinglich sicherzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079824Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_022