Norm
MRK Art6 Abs1 II3Rechtssatz
EGMR 25.2.1992, 54/1990/245/316 (Pfeifer und Plankl gg Österreich)
Die Unparteilichkeitsgarantie des Art 6 Abs 1 MRK ist verletzt, wenn in einem Strafverfahren Richter an der Hauptverhandlung teilnehmen, die zuvor als Untersuchungsrichter tätig waren. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen von den betreffenden Richtern während der Voruntersuchung wahrgenommenen Funktionen an, wenn - wie hier - das nationale Recht generell die Ausgeschlossenheit dieser Richter vorsieht und dadurch zu erkennen gibt, daß berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen können.
Veröff: EuGRZ 1992,99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105626Dokumentnummer
JJR_19920225_AUSL000_000EMR00054_9000000_005