Norm
DSt 1990 §19Rechtssatz
Die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt 1990 darf auch dann verfügt werden, wenn schon früher aus anderem Anlass eine gleichartige Maßnahme ergriffen worden ist. Das Gesetz sieht nämlich insoweit eine jeweils anlassbezogene Prüfung vor (§ 19 Abs 1 und Abs 4 DSt 1990). Es trifft auch nicht zu, dass einem Rechtsanwalt die Ausübung der Rechtsanwaltschaft überhaupt nur insgesamt für die Gesamtdauer von einem Jahr vorläufig untersagt bleiben darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056733Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_001BKD00004_9100000_001