RS OGH 1992/2/25 1Bkd4/91, 15Bkd4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

DSt 1990 §19

Rechtssatz

Die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt 1990 darf auch dann verfügt werden, wenn schon früher aus anderem Anlass eine gleichartige Maßnahme ergriffen worden ist. Das Gesetz sieht nämlich insoweit eine jeweils anlassbezogene Prüfung vor (§ 19 Abs 1 und Abs 4 DSt 1990). Es trifft auch nicht zu, dass einem Rechtsanwalt die Ausübung der Rechtsanwaltschaft überhaupt nur insgesamt für die Gesamtdauer von einem Jahr vorläufig untersagt bleiben darf.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 4/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 1 Bkd 4/91
  • 15 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 20.02.2008 15 Bkd 4/07
    Vgl; Beisatz: Die (auch nach Ansicht der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zu lange) Dauer des vom Disziplinarrat geführten Disziplinarverfahrens hat mit der Frage, ob eine einstweilige Maßnahme berechtigt und notwendig ist, nicht zu tun. Dieser Umstand wird erst bei einer allfälligen Strafbemessung in der das Verfahren abschließenden Entscheidung bedeutsam sein. (T1); Beisatz: Hier: § 19 Abs 1a DSt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056733

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_001BKD00004_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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