Norm
UWG §2 D9Rechtssatz
Fehlt es aber an jedem ins Gewicht fallenden Anlockeffekt, dann spricht die Weigerung des Geschäftsinhabers, einem Kunden eine in der Auslage ausgestellte Ware zu verkaufen, für sich allein noch nicht für ein wettbewerbswidriges "Lockvogelangebot".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078611Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00004_9200000_005