Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Der Begriff der "Lockvogelwerbung" (Werben mit Lockartikeln; Lockangebote) ist im Wettbewerbsrecht wegen der vielfältigen Erscheinungsformen dieser Werbemethode nicht fest umrissen; es handelt sich dabei im wesentlichen um Formen des Kundenfanges durch (Preistäuschung) Täuschung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078507Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00004_9200000_001