RS OGH 1992/2/25 4Ob5/92, 4Ob36/95, 4Ob246/06i

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Voraussetzung für eine über die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs 3 UWG hinausreichende Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG ist auch bei der Nachahmung der Ausstattung von Warenverpackungen - wie in den sonstigen Fällen einer sogenannten sklavischen Nachahmung eines fremden Produktes oder fremder Werbung -, dass die Nachahmung bewusst erfolgt, dass dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 5/92
    Veröff: ÖBl 1992,19 = WBl 1992,266
  • 4 Ob 36/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 36/95
    Auch; Beisatz: Dies gilt im wesentlichen auch für die Nachahmung - sonderrechtlich nicht geschützter - fremder Werbemethoden oder Werbemittel, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt. (T1)
  • 4 Ob 246/06i
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/06i
    Auch; Veröff: SZ 2007/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078184

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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