RS OGH 1992/2/25 4Ob94/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D1
UWG §2 D3

Rechtssatz

Das Wort "Webpelz" wird im allgemeinen Sprachgebrauch für gewebte Pelzimitationen, also nicht für ein natürlich gewachsenes Fell, verwendet. Bei Imitationen erwarten die Verbraucher auch nicht, daß sie dem imitierten Produkt stofflich weitgehend entsprechen. Der Wortbestandteil "Pelz" kann daher für sich allein nicht mehr zu der irrigen Vorstellung führen, daß "Webpelze" überwiegend aus tierischen Fellen bestünden. - "Webpelze".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078250

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00094_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten