RS OGH 1992/2/25 4Ob514/92

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

AußStrG §10 A

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann auch nicht die Absicht unterstellt werden, daß er den Parteien das Vorbringen neuer Tatsachen ermöglichen wollte, die zu ihren bisherigen Behauptungen im Widerspruch stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006780

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00514_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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