Norm
AußStrG §10 ARechtssatz
Dem Gesetzgeber kann auch nicht die Absicht unterstellt werden, daß er den Parteien das Vorbringen neuer Tatsachen ermöglichen wollte, die zu ihren bisherigen Behauptungen im Widerspruch stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006780Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00514_9200000_001