RS OGH 1992/2/25 4Ob114/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

DSG §3 Z9

Rechtssatz

Der Zweck der Gleichstellung des Übermittelns von Daten an andere Empfänger mit der Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des (selben) Auftraggebers kann im privaten Bereich nur darin liegen, daß der Betroffene, der einem privaten Rechtsträger - meist seinem Vertragspartner - Daten für einen bestimmten Tätigkeitsbereich anvertraut hat, nicht damit rechnen muß, daß dieser Rechtsträger die anvertrauten Daten (im Rahmen der automationsunterstützten Verarbeitung) für Zwecke verwendet, die mit dem Anlaß des Anvertrauens in keinem engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = EvBl 1992/58 S 271 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg) = ÖBl 1992,21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054187

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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