Norm
DSG §3 Z9Rechtssatz
Der Zweck der Gleichstellung des Übermittelns von Daten an andere Empfänger mit der Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des (selben) Auftraggebers kann im privaten Bereich nur darin liegen, daß der Betroffene, der einem privaten Rechtsträger - meist seinem Vertragspartner - Daten für einen bestimmten Tätigkeitsbereich anvertraut hat, nicht damit rechnen muß, daß dieser Rechtsträger die anvertrauten Daten (im Rahmen der automationsunterstützten Verarbeitung) für Zwecke verwendet, die mit dem Anlaß des Anvertrauens in keinem engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054187Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_005