Norm
ASVG §175 Abs2 Z10Rechtssatz
Die am 01.01.1992 in Kraft getretene Regelung des § 175 Abs 2 Z 10 ist auf Grund der Übergangsbestimmung des § 547 Abs 6 ASVG auf einen vor Inkrafttreten dieser Novelle eingetretenen Versicherungsfall nur anzuwenden, wenn der Versicherte am 01.12.1991 auf Grund dieses Unfalles völlig erwerbsunfähig gewesen wäre. Die Rückwirkung des Versicherungsschutzes in solchen Fällen ist nach dem erkennbaren Gesetzeszweck auf Härtefälle begrenzt, nämlich die völlige Erwerbsunfähigkeit und den durch einen Unfall verursachten Tod des Versicherten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085030Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_010OBS00035_9200000_002