RS OGH 1992/2/25 4Ob114/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

DSG §3 Z9

Rechtssatz

Die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers soll nicht nur für den öffentlichen Bereich des DSG (zweiter Abschnitt: §§ 6 bis 16) Geltung haben; nunmehr kommt dem "Aufgabengebiet auch im privaten Bereich so weit Bedeutung zu, als von einem Rechtsträger unterschiedliche Tätigkeitsbereiche besorgt werden (zB Buchclub/Versicherungsgeschäft). In jedem Fall sollen die Betroffenen bei der Ermittlung davon ausgehen können, daß die Daten nur für einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Rechtsträgers Verwendung finden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = EvBl 1992/58 S 271 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg) = ÖBl 1992,21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054194

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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