Norm
DSG §3 Z9Rechtssatz
Die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers soll nicht nur für den öffentlichen Bereich des DSG (zweiter Abschnitt: §§ 6 bis 16) Geltung haben; nunmehr kommt dem "Aufgabengebiet auch im privaten Bereich so weit Bedeutung zu, als von einem Rechtsträger unterschiedliche Tätigkeitsbereiche besorgt werden (zB Buchclub/Versicherungsgeschäft). In jedem Fall sollen die Betroffenen bei der Ermittlung davon ausgehen können, daß die Daten nur für einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Rechtsträgers Verwendung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054194Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_006