RS OGH 1992/2/25 4Ob4/92

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

UWG §2 D4
UWG §2 D9

Rechtssatz

Der Interessent wird - ist die Ware nicht (ausreichend) vorhanden - über das Vorhandensein einer besonders günstigen Kaufmöglichkeit getäuscht, wenn das Angebot besonders günstig ist und sich so vom übrigen Angebot abhebt. Auch den "Lockangeboten" dieser Kategorie liegt damit eine Irreführung über die Preisbemessung zugrunde, wird doch mit dem besonders günstigen Preis einer Wahre geworben, die nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht; damit verbunden ist aber hier eine Irreführung über die Vorräte im Sinne des § 2 UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 4/92
    Veröff: SZ 65/24 = ÖBl 1992,39 = WBl 1992,201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078621

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00004_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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