RS OGH 1992/2/25 10ObS32/92, 9ObA98/93, 9ObA242/93, 10ObS109/94, 9ObA17/95, 8ObA227/95, 10ObS372/98y

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

AngG §1 IV

Rechtssatz

Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Haben jedoch die höhere qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, dann kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, hauptsächliche Inanspruchnahme, vorwiegend, Wichtigkeit, Zeitverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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