Norm
AngG §1 IVRechtssatz
Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Haben jedoch die höhere qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, dann kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, hauptsächliche Inanspruchnahme, vorwiegend, Wichtigkeit, ZeitverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021