RS OGH 1992/2/25 4Ob133/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Die vom Gesetzgeber gewählte Weise der Regelung der Veröffentlichung soll es dem Gericht ermöglichen, die Art des Mediums der Veröffentlichung unter Bedachtnahme auf den Veröffentlichungszweck zu bestimmen und dabei den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 133/91
    Veröff: ÖBl 1992,173 = MR 1992,212 (Walter) = WBl 1992,267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079904

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00133_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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