Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber gewählte Weise der Regelung der Veröffentlichung soll es dem Gericht ermöglichen, die Art des Mediums der Veröffentlichung unter Bedachtnahme auf den Veröffentlichungszweck zu bestimmen und dabei den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079904Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00133_9100000_003