Norm
ASVG §175Rechtssatz
Im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes ist nicht erkennbar, daß die Differenzierungen in den §§ 175 und 176 ASVG unsachlich wären, weil sie nicht nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053576Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_010OBS00035_9200000_001