Norm
DSG §3 Z9Rechtssatz
Wer einer Bank im Rahmen des Giroverkehrs Daten anvertraut, soll aber mangels besonderer Vereinbarung nicht gewärtigen müssen, daß die Bank diese Daten (wenn sie sie auch nicht an einen Dritten weitergibt) zum Zweck der Vermittlung von Bausparverträgen vornehmlich im Interesse eines Dritten (und im eigenen Provisionsinteresse) verwendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054185Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_004