TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/24 2003/12/0170

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich;
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;

Norm

Geschäftseinteilung Stadtsenat Linz 1997;
LGehG OÖ 1956 §15 Abs1 idF 1993/029 impl;
LGehG OÖ 1956 §20c Abs1 idF 1985/064 impl;
NebengebührenV Linz 1999 §19;
Statut Linz 1992 §34 Abs2;
Statut Linz 1992 §47 Abs3 Z3;
Statut Linz 1992 §47 Abs3;
Statut Linz 1992 §51 Abs2;
Statut Linz 1992 Art5 Z1;
StGdBG OÖ 2002 §2 Abs2;
ZuständigkeitsübertragungV Personalangelegenheiten Linz 1980 §1 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/12/0064 E 24. März 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG

in 4040 Linz, Hauptstraße 33/2, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, zuständiges Mitglied, vom 1. September 2003, Zl. 001-5-3, betreffend Jubiläumszuwendung nach dem Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Unbestritten ist, dass er am 31. August 2003 sein 40. Dienstjahr vollendet hatte. Im Hinblick darauf beantragte er die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200 v.H. seines Monatsbezuges.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Vizebürgermeister N. (die belangte Behörde), über dieses Begehren folgendermaßen ab:

"Anlässlich der Vollendung Ihres vierzigsten Dienstjubiläums am 31.08.2003 erhalten Sie eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 25/60 von zwei Monatsbezügen.

Rechtsgrundlagen:

     § 20c Abs. 1, Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz;

     § 15 Abs. 1, Abs. 6 Z. 3 und Abs. 7 der Verordnung des

Gemeinderates vom 16.9.1999 (NGV 1999);

§§ 1, 2 und 11 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984;

§ 34 Abs. 2 zweiter Satz Statut für die Landeshauptstadt

Linz, LGBl. Nr. 7/1992."

Begründend führte die belangte Behörde aus, nach einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren könne einem Beamten eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von jeweils 200 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden. Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch die Stadt entrichtet werde, könne eine Jubiläumszuwendung nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt gewährt werden, wobei diese Zuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren in jener Höhe gebühre, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages (1. Oktober 2000) bereits vollendeten Dienstzeit gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von fünf Jahren entspreche. Daraus ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Aliquotierung der Zweimonatsbezüge auf 25/60.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird. Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, die belangte Behörde gehe erkennbar davon aus, dass die Landeshauptstadt Linz gemäß § 15 Abs. 6 der Nebengebührenverordnung für Beamte Pensionskassenbeiträge entrichte. Dies sei rechtswidrig, weil ein solcher Pensionskassenbeitrag für den Beschwerdeführer nicht entrichtet werde.

Die belangte Behörde hat - unter Anschluss von Beilagen - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz in der Fassung der Wiederverlautbarung durch die Kundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Jänner 1992, LGBl. (für Oberösterreich) Nr. 7 (StL. 1992), lautet auszugsweise:

"I. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINES

§ 1

Rechtliche Stellung der Stadt

(1) Die Stadt Linz ist die Landeshauptstadt des Landes Oberösterreich. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.

(2) Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

...

II. HAUPTSTÜCK

Organe der Stadt

§ 7

Übersicht

Die Organe der Stadt sind:

1.

der Gemeinderat;

2.

der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin);

3.

der Stadtsenat (Verwaltungsausschuss);

4.

die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates;

5.

der Magistrat.

...

III. Abschnitt

Der Stadtsenat

§ 28

Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Stadtsenat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin), drei Vizebürgermeistern (Vizebürgermeisterinnen) und vier weiteren Mitgliedern, die den Titel "Stadtrat" ("Stadträtin") führen. ...

...

§ 32

Geschäftsführung

...

(6) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat stimmberechtigte Mitglieder hat. Jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amtsblatt kundzumachen.

(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu bezeichnen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen ihrer besonderen finanziellen, wirtschaftlichen oder kulturellen Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlussfassung bedürfen. Insbesondere hat sich der Stadtsenat zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten:

1. die im § 47 Abs. 3 Z. 1, 2, 5 und 6 angeführten Angelegenheiten;

2. die Angelegenheiten gemäß § 47 Abs. 3 Z. 7 und 10 ..., 12, 13 ...;

3. die Anordnung einmaliger oder jährlich wiederkehrender Ausgaben sowie von Anerkennungsgaben und Aushilfen.

...

IV. Abschnitt

Die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates

§ 34

(1) Im Rahmen des dem einzelnen Mitglied des Stadtsenates gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches obliegt ihm auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat.

(2) Die nicht unter § 32 Abs. 7 fallenden Angelegenheiten, für die der Stadtsenat zuständig ist, sind von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen. Ferner können auch einzelne, an sich in die kollegiale Zuständigkeit des Stadtsenates fallende Angelegenheiten vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf das gemäß § 32 Abs. 6 zuständige Mitglied des Stadtsenates übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. ...

...

V. Abschnitt

Der Magistrat

§ 37

Zusammensetzung

(1) Der Magistrat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) als Vorstand, dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) und den übrigen Bediensteten.

(2) Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) muss ein(e) rechtskundige(r) Verwaltungsbeamter (Verwaltungsbeamtin) sein.

(3) Zu den Angelegenheiten des inneren Dienstbetriebes zählen insbesondere:

1. die Organisation der personellen Mittel (einschließlich Dienstaufsicht und innerdienstlicher Dienstrechtsvollzug, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind);

2.

die Organisation der Sachmittel;

3.

die Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Stadtverwaltung.

...

III. HAUPTSTÜCK

Wirkungsbereich der Stadt

§ 43

Einteilung

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom

Bund oder vom Land übertragener.

§ 44

Eigener Wirkungsbereich

...

(2) Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

...

2.

Bestellung der Bediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

...

IV. HAUPTSTÜCK

Zuständigkeit der Organe

...

§ 47

Zuständigkeit des Stadtsenates

...

(3) Dem Stadtsenat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:

1. soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Anstellung und Ernennung von Beamten, deren Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entlassung;

2.

...

3.

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Gewährung von Verwendungszulagen, Verwendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvorschüssen und von Geldaushilfen an Bedienstete;

...

Zuständigkeit des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin)

§ 49

Eigener Wirkungsbereich

(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vertritt die Stadt nach außen.

(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist der Vorstand des Magistrates und für dessen Geschäftsführung verantwortlich. Er (Sie) erlässt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat.

...

(4) Dem (Der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) steht - unbeschadet der dem Stadtsenat zustehenden Rechte - die Zuweisung des Personals zu.

(5) Alle Bediensteten der Stadt sind dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verantwortlich.

...

§ 50

Übertragener Wirkungsbereich

(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) besorgt.

...

§ 51

Zuständigkeit des Magistrates

(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.

(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(3) Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:

1. Die selbständige Erledigung folgender Geschäfte im Rahmen des inneren Dienstbetriebes:

...

e) die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind;

...

VI. HAUPTSTÜCK

Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen,

Unterfertigung von Urkunden

§ 64

Instanzenzug

(1) Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist eine Berufung nicht zulässig.

..."

Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50

(Oö. StBGB 2002), lautet auszugsweise:

"§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.

(2) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten ...

§ 2

Beamte (Beamtinnen)

(1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten (- beamtinnen) regeln, sinngemäß anzuwenden:

- Oö. Landes-Gehaltsgesetz;

...

An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.

...

§ 86

Gehaltsrechtliche Bestimmungen

(1) Hinsichtlich der Ansprüche des Beamten (der Beamtin) auf Bezüge sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich.

(2) Der Gehalt des Beamten (der Beamtin) ... beträgt:

...

(3) Die Nebengebühren sind durch Verordnung des Stadtsenats festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte (-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.

...

§ 140

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde

sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

..."

Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. LGG, LGBl. Nr. 8/1956 (der

Kurztitel in der Fassung des Art. III Z. 1 des Oö. Gehaltsreformgesetzes, LGBl. Nr. 28/2001, § 15 Abs. 1 - soweit wiedergegeben - in der Fassung der 29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1993, § 20c Abs. 1 in der Fassung der 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 64/1985) lautet auszugsweise:

"§ 15

Nebengebühren

(1) Nebengebühren sind

...

7. die Belohnung (§ 18),

...

13. die Jubiläumszuwendung (§ 20c),

...

§ 18

Belohnung

(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.

...

§ 20c

Jubiläumszuwendung

(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

..."

Auch die Nebengebührenverordnung 1999 folgt dieser Unterscheidung (vgl. dazu § 1 Z. 7 und 13, § 9 und § 15 dieser Verordnung des Gemeinderates).

Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde ist - obzwar von ihr nicht geltend gemacht - im Hinblick auf § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG vorab zu prüfen, ob die belangte Behörde nicht zu Unrecht ihre Zuständigkeit für den Abspruch über das Begehren auf Jubiläumszuwendung in Anspruch nahm. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058, Z. II lit. B mwN).

Von den im angefochtenen Bescheid gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 59 Abs. 1 AVG angeführten, für die Beantwortung der Frage der Zuständigkeit relevanten Gesetzesbestimmungen regelt - abgesehen von § 2 Abs. 1 DVG, der für die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich auf die einschlägigen Gesetze und Verordnungen verweist - § 34 Abs. 2 zweiter Satz StL. 1992 nur die Zuständigkeit des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates. § 34 Abs. 2 zweiter Satz StL. 1992 setzt jedoch die Zuständigkeit des Stadtsenates voraus und vermag daher auch keine darüber hinausgehende Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedes des Stadtsenates zu begründen.

Die Zuständigkeit des Stadtsenates ergibt sich wiederum "insbesondere" aus § 47 Abs. 3 StL. 1992. Sachverhaltsbezogen bestimmt § 47 Abs. 3 Z. 3 StL. 1992, dass dem Stadtsenat - im Rahmen der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Gewährung von Verwendungszulagen, Verwendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvorschüssen und Geldaushilfen an Bedienstete obliegt. Dem Wort "insbesondere" kommt die Bedeutung zu, dass § 47 Abs. 3 leg. cit. keine taxative Aufzählung der Kompetenzen des Stadtsenates vornimmt. Eine gesetzliche Zuweisung einer Zuständigkeit nach Art einer Generalklausel oder ähnlicher Zuständigkeiten, wie sie in der Aufzählung des § 47 Abs. 3 leg. cit. enthalten sind, wird damit nicht begründet.

Weder nach § 47 Abs. 3 Z. 3 StL. 1992 noch nach einer anderen Bestimmung fällt die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 Oö. LGG iVm § 2 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 in die Zuständigkeit des Stadtsenates. Die Gewährung einer solchen Jubiläumszuwendung stellt zwar eine Entscheidung über einen besoldungsrechtlichen Anspruch dar, jedoch unterscheidet das Oö. Landes-Gehaltsgesetz ausdrücklich zwischen den einzelnen in § 47 Abs. 3 Z. 3 StL. 1992 genannten besoldungsrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere innerhalb der verschiedenen Nebengebühren iSd § 15 Abs. 1 Oö. LGG zwischen der Jubiläumszuwendung einerseits und etwa der Belohnung andererseits, weshalb davon auszugehen ist, dass nach § 47 Abs. 3 Z. 3 StL. 1992 nur die Gewährung einer einzigen Nebengebühr, nämlich der Belohnung, in die Zuständigkeit des Stadtsenates (bzw. des einzelnen Mitgliedes des Stadtsenates) fällt.

Gemäß § 51 Abs. 2 StL. 1992 verfügt und entscheidet der Magistrat in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben sind ihm nach § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. e StL 1992 die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind, vorbehalten.

Gemäß § 64 Abs. 1 StL 1992 entscheidet, soweit nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz vorgegeben ist, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates.

Aus den wiedergegebenen organisations- und dienstrechtlichen Bestimmungen folgt für den vorliegenden Beschwerdefall, dass für die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 Oö. LGG iVm § 2 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Dienstbehörde erster Instanz zuständig gewesen wäre.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 1980, betreffend die Übertragung der Zuständigkeit verschiedener Personalangelegenheiten auf den Magistrat, idF der Verordnung des Stadtsenates vom 7. Juli 1986, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/1986, iVm Art. V Z. 1 StL 1992 für den vorliegenden Fall keine Bedeutung mehr zu entfalten vermag, weil sich die Übertragung der Zuständigkeit nach den zitierten Verordnungen ausdrücklich auf die Gewährung von Jubiläumszuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates vom 24. Juni 1971 - diese wiederum gegründet auf § 30 Abs. 3 StBGB - bezog, die (u.a.) gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz der Nebengebührenverordnung 1999, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 18/1999, aufgehoben wurde. § 19 der Nebengebührenverordnung 1999 sieht vor, dass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung nach dieser Verordnung nach dem StL 1992 (in der jeweils geltenden Fassung) richtet, womit auf die wiedergegebene gesetzliche Zuständigkeit verwiesen wird. Ebenso berührte die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. November 1997, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/1997, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wurde, die vorliegende Frage der Zuständigkeit für die Gewährung der Jubiläumszuwendung nicht.

Auch kann aus der Übergangsbestimmung des Art. V Z. 1 StL 1992 nichts für die Auslegung der Begriffe der "Belohnung" und der "Jubiläumszuwendung" und damit für eine Zuständigkeit des Stadtsenates gewonnen werden.

Da nach dem Gesagten das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz unzuständig war, über die Frage der Gewährung einer Jubiläumszuwendung in erster Instanz abzusprechen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, in deren Rahmen der vom Beschwerdeführer verzeichnete Schriftsatzaufwand liegt.

Wien, am 24. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120170.X00

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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