Norm
AngG §1 IVRechtssatz
Für höhere nicht kaufmännische Dienste werden eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nichtmanuelle Arbeiten und gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf) gefordert, wobei diese Kriterien Indizien sind und keineswegs zur Gänze im Einzelfall vorliegen müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Befähigung, Qualifikation, manuellEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022