Norm
EO §35 BRechtssatz
Das Eventualprinzip soll die Verschleppung der Exekution verhindern und der Verfahrenskonzentration dienen. Der Zweck der Eventualmaxime wird in Frage gestellt, wenn es dem Verpflichteten frei steht, zunächst seine Einwendungen nach § 35 EO und erst später seine Einwendungen nach § 36 EO zum Gegenstand eines Rechtsstreites zu machen. Dennoch kann - abgesehen von möglichen Kostenfolgen - der Verpflichtete die Einwendungen nach § 35 EO einerseits und nach § 36 EO mit gesonderten Klagen geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001377Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009