Norm
ABGB §1481Rechtssatz
Feststellungsansprüche sind im Allgemeinen unverjährbar, doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses zumeist kein rechtliches Interesse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017