Norm
StVO §1 Abs1Rechtssatz
Ein Straßenerhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr darf zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs für seine Straße auch die Anwendung der Bestimmung der StVO vorschreiben. Haben die Benützer einer Rennstrecke (hier Salzburgring) die auf der Rückseite der ihnen anlässlich der Bezahlung der Benützungsgebühr ausgehändigten "Mitgliedskarte" abgedruckten Bestimmungen der "Bahnordnung", wonach die Bestimmungen der StVO einzuhalten sind, zur Kenntnis genommen, so sind sie zur Einhaltung der Bestimmungen der StVO verpflichtet. Dem Umstand, dass sich andere Benützer der Strecke nicht daran hielten, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. (Die Frage, ob der Salzburgring damals als Strecke mit öffentlichem Verkehr oder nicht mit öffentlichem Verkehr anzusehen war, wurde offen gelassen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0073083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021