RS OGH 1992/2/26 9ObA19/92 (9ObA20/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

ABGB §1151 IE
AngG §26 II2
ArbVG §101
GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Durch die Anordnung der unzulässigen Versetzung eines Arbeitnehmers und das Beharren auf dieser Anordnung wird ein Dauerzustand ausgelöst, dessen Rechtswidrigkeit nur durch die Zustimmung des Arbeitnehmers und die dadurch bewirkte Vertragsänderung beseitigt wird. Der vom Arbeitnehmer unmittelbar nach endgültigem Scheitern der Verhandlungen über eine gänzliche oder teilweise Beseitigung des vom Arbeitgeber geschaffenen rechtswidrigen Zustandes erklärte Austritt erfolgte daher rechtzeitig und kam für den Arbeitgeber keineswegs überraschend. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 19/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 19/92

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Dauertatbestand, wichtiger Grund, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021237

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00019_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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