Norm
ZPO §70Rechtssatz
Das bis dahin bestandene Aufrechnungsverbot des § 70 Abs 2 ZPO alter Fassung wurde durch des Verfahrenshilfegesetz BGBl 1973/569 beseitigt. Durch das genannte Gesetz erfolgte eine völlige Gleichstellung des Kostenersatzes für den frei gewählten und für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036172Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_0030OB00014_9200000_001