RS OGH 1992/2/26 3Ob14/92

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

ZPO §70

Rechtssatz

Das bis dahin bestandene Aufrechnungsverbot des § 70 Abs 2 ZPO alter Fassung wurde durch des Verfahrenshilfegesetz BGBl 1973/569 beseitigt. Durch das genannte Gesetz erfolgte eine völlige Gleichstellung des Kostenersatzes für den frei gewählten und für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036172

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_0030OB00014_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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