TE Vwgh Beschluss 2004/3/24 2004/12/0035

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der R in Z, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Jänner 2004, Zl. FA6B-06.00-1580/5-2004, betreffend Jubiläumszuwendung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Zusammenhalt mit der mit der Beschwerde vorgelegten Ablichtung der Erledigung der belangten Behörde vom 14. Jänner 2004 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 auf der Grundlage des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes als Hauptschullehrerin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Steiermark steht.

Auf ihr Schreiben vom 8. Jänner 2004 hin, mit dem sie das Begehren auf Jubiläumszuwendung erhob, erhielt sie von der belangten Behörde folgende Erledigung:

"Frau

Beschwerdeführerin

Hauptschuloberlehrerin i.R.

Z.-gasse X

8XXX Z. GZ: ...

Graz, am 14. Jänner 2004

Ggst.: Jubiläumszuwendung - Ablehnung

Sehr geehrte Frau Beschwerdeführerin!

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 8. Jänner 2004 wird mitgeteilt, dass einem Landeslehrer eine Jubiläumszuwendung gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gebührt, wenn er sein

55. Lebensjahr vollendet hat und 35 Dienstjahre aufweist.

Landeslehrern, die gemäß § 22g Abs. 4a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz vor der Vollendung des 55. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden, gebührt die Jubiläumszuwendung demnach nicht.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Leiter der Fachabteilung:

i. V. Mag. DDr. K."

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese Erledigung, die ihrer Ansicht nach einen Bescheid darstelle und durch die sie sich in ihrem Recht auf Jubiläumszuwendung nach § 22g Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes verletzt erachtet. Zur Frage des Bescheidcharakters dieser Erledigung bringt sie vor, diese weise zwar keine Bezeichnung als "Bescheid" auf, sei nicht explizit in Spruch und Begründung gegliedert und enthalte auch keine Rechtsmittelbelehrung. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin gelange in dieser Erledigung jedoch eindeutig ein behördlicher Entscheidungswille zum Ausdruck. Mit der vorliegenden "Enunziation" sollte der Anspruch auf Jubiläumszuwendung endgültig abschlägig erledigt werden. Der Beschwerdeführerin sei nicht die Gelegenheit zu einer Äußerung eingeräumt worden und es werde auch kein Vorbehalt einer späteren Entscheidung gemacht. Trotz der allgemeinen Formulierung in der Erledigung sollte inhaltlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Jubiläumszuwendung nicht hätte. Die Formulierung "gebührt nicht" bringe grundsätzlich einen Entscheidungswillen zum Ausdruck. Dementsprechend sei sie zum Ergebnis gelangt, dass der Bescheidcharakter angenommen werden müsse, soweit nicht seitens der belangten Behörde eine gegenteilige Klarstellung erlangt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe daher mit dem die vorliegende Erledigung genehmigenden Beamten Kontakt aufgenommen, der jedoch nur zu einer Meinungsäußerung - die Erledigung dürfte nicht Bescheidcharakter haben, sicher wäre das aber nicht - bereit gewesen sei, nicht jedoch zu einer verbindlichen schriftlichen Klarstellung. Unter diesem Aspekt sehe sich die Beschwerdeführerin "vorsichtshalber zur gegenständlichen Beschwerde genötigt".

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Vorab ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin "vorsichtshalber" vorgenommene Bewertung der Erledigung vom 14. Jänner 2004 als Bescheid zutrifft.

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0119, mwN).

Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie etwa den zitierten hg. Beschluss vom 19. September 2003).

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar etwa dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel ("Sehr geehrter Herr ...") oder der Wendung "... teilt Ihnen mit ...". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zlen. 98/12/0405, 98/12/0409, mwN).

Mangelt nun die Erledigung vom 14. Jänner 2004 schon der Bezeichnung als Bescheid und der für einen Bescheid gebotenen Gliederung, so spricht überdies auch die von der belangten Behörde gepflogene Anrede der Beschwerdeführerin sowie die Wortwahl, wonach der Beschwerdeführerin "mitgeteilt" werde, gegen die Annahme, dass die belangte Behörde die in Rede stehende Frage eines Anspruches auf Jubiläumszuwendung in normativer Weise erledigen wollte. Daran ändert auch nichts die gewählte Wortwahl im zweiten Absatz der Erledigung. Dieser Absatz ist nämlich im Zusammenhang mit der Mitteilung im ersten Absatz zu sehen und zieht daraus bloß eine Schlussfolgerung. Wegen dieses Zusammenhanges kann aus der Wendung "gebührt ... nicht" im zweiten Absatz nicht auf eine darin getroffene normative Erledigung geschlossen werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt die angefochtene Erledigung vom 14. Jänner 2004 im Hinblick auf die aufgezeigten Merkmale insgesamt keinen Bescheid dar.

Da der Beschwerde somit kein nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zu Grunde liegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2004

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120035.X00

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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