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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung des Beschlusses der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vom 20.06.97 über die Übertragung von Aufgaben nach §13 Abs2 Tir Landes-PersonalvertretungsG 1994 an den Obmann, ergänzt mit Beschluss vom 15.05.98, mit E v 30.09.00, V47/00.Spruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 1998 wurde dem auf §35 Abs2 Landes-Personalvertretungsgesetz 1994 - LPVG, LGBl. 1994/58, gestützten Antrag der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben und die mit dem genannten Antrag zur Aufhebung begehrten Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an den Obmann vom 20. Juni 1997 und vom 15. Mai 1998 als gesetzmäßig erkannt.
1.1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
1.1.3. Die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligte Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten gab keine Äußerung ab.
1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof fasste am 9. März 2000 den Beschluss, aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vom 20. Juni 1997 über die "Übertragung von Aufgaben nach §13 Abs2 Tiroler Landes-Personalvertretungsgesetz 1994 an den Obmann" (Protokoll über die Sitzung der Zentralpersonalvertretung am 20. Juni 1997, Tagesordnungspunkt 5), ergänzt mit Beschluss der Zentralpersonalvertretung vom 15. Mai 1998 (Protokoll über die Sitzung der Zentralpersonalvertretung vom 15. Mai 1998, Tagesordnungspunkt 3), einzuleiten.
1.2.2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V47/00, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Beschlüsse als gesetzwidrig auf.
2.1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
2.2. Die Beschwerdeführer wurden demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. zB. VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1601.1998Dokumentnummer
JFT_09999070_98B01601_00