Norm
MuttSchG §12Rechtssatz
Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass der besondere Bestandschutz nach § 12 MuttSchG dem Begehren auf Kündigungsentschädigung dann nicht entgegensteht, wenn die Arbeitnehmerin auf diesen Bestandschutz "verzichtet" und statt der Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung (und daher statt des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses) die Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) geltend macht (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070823Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00040_9200000_001