RS OGH 1992/2/26 9ObA16/92

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

EO §290

Rechtssatz

Änderungen in den Pfändbarkeitsvoraussetzungen berühren grundsätzlich den Pfandrang nicht. Da § 290 EO auf den Umfang des Pfändungsschutzes nach dem LPfG in seiner Gesamtheit verweist, gilt dies auch für gesetzlich vorgesehene Änderungen in den (Unpfändbarkeitsvoraussetzungen) Pfändbarkeitsvoraussetzungen, die nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern von einer (rechtsgestaltenden) Entscheidung des Exekutionsgerichtes abhängig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003810

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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