Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Entsteht der Entgeltanspruch des berechtigt Entlassenen erst rückwirkend durch die einvernehmliche Rücknahme der Entlassungserklärung, kann bei Vorliegen von vorläufigen Abrechnungsdifferenzen insgesamt noch nicht von einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgelts gesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Schmälerung, Lohn, Gehalt, wichtiger Grund, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Ende Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029018Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00030_9200000_001