RS OGH 1992/2/26 9ObA248/91, 1Ob264/02h, 2Ob96/08v, 9Ob56/09i, 6Ob172/13g

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

ZPO §395

Rechtssatz

Die Abstraktionswirkung des prozessualen Anerkenntnisses schneidet den Rückgriff auf das Grundgeschäft ab. Mit der Fällung eines Anerkenntnisurteils wird das Anerkenntnis unwiderruflich, so dass sich eine allfällige Berufung gegen das Anerkenntnisurteil nur auf prozessuale Grundsätze, wie etwa das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, der Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit des Anerkenntnisses oder das Nichtvorliegen eines Anerkenntnisses, stützen kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 248/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 248/91
    Veröff: SZ 65/29 = EvBl 1992/179 S 765 = JBl 1992,805
  • 1 Ob 264/02h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 264/02h
    nur: Mit der Fällung eines Anerkenntnisurteils wird das Anerkenntnis unwiderruflich, so dass sich eine allfällige Berufung gegen das Anerkenntnisurteil nur auf prozessuale Grundsätze, wie etwa das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, der Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit des Anerkenntnisses oder das Nichtvorliegen eines Anerkenntnisses, stützen kann. (T1)
  • 2 Ob 96/08v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 96/08v
    Auch
  • 9 Ob 56/09i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 56/09i
    Vgl auch; Beisatz: Hier wurde kein Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils gestellt - Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses bejaht. (T2)
  • 6 Ob 172/13g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 172/13g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040883

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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