RS OGH 1992/2/26 9ObA16/92

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

EO §290
LPfG §7

Rechtssatz

Der Umfang des Pfandrechtes reicht jeweils nur so weit, als nicht gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen. Der Rang eines am Arbeitseinkommen begründeten Pfandrechtes wird aber selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn das gesamte gegenwärtige Einkommen im Zeitpunkte der Pfandrechtsbegründung mangels Übersteigens des unpfändbaren Freibetrags ("Existenzminimum") zur Gänze pfändungsfrei ist, weil infolge der möglichen Änderung der gesetzlichen Pfändbarkeitsvoraussetzungen oder anderer Bestimmungsgrößen (Höhe des Einkommens, Art der Bezüge, Zahl der Personen, denen der Verpflichtete Unterhalt gewährt) künftige Teile des Einkommens pfändbar werden können. Änderungen in den Pfändbarkeitsvoraussetzungen berühren somit grundsätzlich den Pfandrang nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003803

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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