Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Gemäß § 7 BStG sind Bundesstraßen derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß auch dafür Sorge zu tragen ist, daß die vom Wild ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029986Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_0020OB00062_9100000_001