RS OGH 1992/2/26 9ObA220/91, 8ObA147/97v

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

BPG §7 Abs4

Rechtssatz

Die Regelung des § 7 Abs 4 BPG gilt nur für jene Beiträge, die den "neuen" Anwartschaften entsprechen bzw für diese geleistet wurden. Nur diese sind nach § 7 Abs 4 BPG unverfallbar. Ein Beitragsverfall ist gemäß § 7 Abs 4 BPG daher nur insoweit ausgeschlossen, als sich um "neue" Beiträge, dh für "neue" Anwartschaften geleistete, handelt. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richtet hingegen nach altem Recht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052740

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00220_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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