Norm
MuttSchG §12Rechtssatz
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß eine nach § 12 MuttSchG unzulässige Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Es bedarf keiner Erklärung der Arbeitnehmerin, am Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses festzuhalten; dieses besteht vielmehr ex lege fort. Es unterliegt jedoch der Entscheidung der Arbeitnehmerin, die unberechtigte Entlassung hinzunehmen und die daraus resultierenden Ersatzansprüche geltend zu machen, oder auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen. Hat sie sich jedoch in der einen oder anderen Richtung erklärt, so ist sie daran gebunden. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070860Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00040_9200000_002