Norm
ZPO §235 Abs5 ERechtssatz
Im Rechtsmittelverfahren ist eine Klagseinschränkung, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist, unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz möglich. Die Einschränkung des Klagebegehrens ist nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021